Was ist das amtliche Gewerberegister?

Gewerberegister werden von den jeweiligen Kommunen geführt. Anders als beispielsweise das Handelsregister, das von den Ländern verwaltet wird und viel leichter einsehbar ist.

Für das kommunale Gewerberegister ist das jeweilige Ordnungsamt zuständig. Juristische Grundlage ist die Pflicht zur Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit entsprechend der Gewerbeordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei den Formalitäten zur Aufnahme und Freigabe von Informationen gibt es geringfügige Unterschiede zwischen den Kommunen.



Wer muss sein Gewerbe anmelden?

Meldepflichtig sind alle selbständigen, zur Gewinnerzielung organisierten Betriebe bzw. Tätigkeiten, die nicht unter die Rubrik der freien Berufe bzw. der Urproduktion fallen.

Zu den freien Berufen gehören z.B. Künstler, Ärzte und Architekten. Zur Urproduktion gehören Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischfang.

Die Gewerbearten selbst teilen sich in die Bereiche Industrie, Handwerk, Hausgewerbe und Verlagswesen auf. Prinzipiell besteht das Recht auf Gewerbefreiheit und die Anmeldung genügt, um die Rechtlichkeit des Betriebes zu sichern. Einige Gewerbe benötigen dennoch besondere Zulassungen wie z.B. Taxiunternehmen oder Pflegeeinrichtungen.



Wie meldet man sich an?

Zur Anmeldung genügt vielen Ämtern das persönliche Erscheinen unter Vorlage eines gültigen Personalausweises und ggf. der entsprechenden Zulassung. Zur schriftlichen Anmeldung wird meist ein Formular benötigt, außerdem müssen Kopien von Ausweis und Zulassung mit in den Umschlag. Einige Ämter haben auch schon ein Online-Verfahren eingerichtet.

Informationen rundum die Gewerbeanmeldung findet man auf folgendem Portal: www.foerderland.de



Was geschieht mit den Informationen?

Das Ordnungsamt ist verpflichtet, die angemeldeten Daten an verschiedene Institutionen weiter zu leiten. Dazu gehören unter anderem das Finanzamt und die Bundesanstalt für Arbeit. Außerdem unterliegen die Daten der Regelung zur Gewerbeauskunft.



Wo erhalte ich eine Gewerbeauskunft?

Die Auskunft über einen Gewerbebetrieb kann direkt beim zuständigen Ordnungsamt eingeholt werden. Laut § 14, Abs. 8 der Gewerbeordnung ist festgelegt, daß die Ämter Name, Adresse und Tätigkeitsart des Gewerbetreibenden mitteilen dürfen, wenn der „Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen kann.“

Weitere Auskünfte können erteilt werden, wenn ein rechtliches Interesse vorliegt, z.B. bei einem laufenden Inkasso-Verfahren. Die Gebühren für solche Auskünfte sind kommunal verschieden und liegen zwischen 7 und 20 €.

Eine Gewerbeauskunft muß schriftlich mit einer entsprechenden Begründung beantragt werden. In manchen Ämtern wurden bereits Online-Verfahren eingerichtet.

Möglichkeiten der direkten Online-Einsicht gibt es selbstverständlich nicht.







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